Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)
Enterprise Networkers GmbH & Co. KG
Stand: August 2026
1. Geltungsbereich
1.1 Anwendungsbereich
Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) gelten für sämtliche Angebote, Verträge, Lieferungen und Leistungen der Enterprise Networkers GmbH & Co. KG (nachfolgend „EN") gegenüber Unternehmern im Sinne des § 14 BGB, juristischen Personen des öffentlichen Rechts sowie öffentlich-rechtlichen Sondervermögen.
Verbraucher im Sinne des § 13 BGB sind vom Leistungsangebot ausgeschlossen.
1.2 Vertragsgegenstand
EN erbringt insbesondere Leistungen in den Bereichen
IT-Infrastruktur
Netzwerk- und Datentechnik
Datenkommunikationssysteme
Server- und Storage-Lösungen
Automatisierungs- und Gebäudetechnik
Audio-, Video- und Medientechnik
IT-Sicherheit
Wartung, Support und Managed Services
Beratung, Planung und Projektmanagement
sowie den Vertrieb von Hard- und Software einschließlich aller damit verbundenen Dienstleistungen.
Der konkrete Leistungsumfang ergibt sich ausschließlich aus dem jeweiligen Angebot, der Auftragsbestätigung oder dem Einzelvertrag.
1.3 Geltung der AGB
Diese AGB gelten für sämtliche gegenwärtigen und zukünftigen Geschäftsbeziehungen zwischen EN und dem Auftraggeber, auch wenn bei Folgeaufträgen nicht nochmals ausdrücklich auf sie hingewiesen wird.
Abweichende oder ergänzende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Auftraggebers finden keine Anwendung, auch dann nicht, wenn EN ihrer Geltung im Einzelfall nicht ausdrücklich widerspricht oder Leistungen vorbehaltlos erbringt.
1.4 Vertragsgrundlagen
Es gilt folgende Rangfolge:
Individuelle schriftliche Vereinbarungen
Auftragsbestätigung
Angebot
Leistungsbeschreibung
Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen
1.5 Textform
Soweit diese AGB oder gesetzliche Vorschriften nichts Abweichendes vorsehen, genügt für Erklärungen zwischen den Vertragsparteien die Textform (z. B. E-Mail).
2. Vertragsgegenstand und Leistungserbringung
2.1 Leistungsumfang
Art und Umfang der geschuldeten Leistungen ergeben sich ausschließlich aus dem jeweiligen Vertrag oder der Auftragsbestätigung.
Nebenabreden, Zusicherungen oder mündliche Vereinbarungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit mindestens der Textform.
2.2 Ausführung der Leistungen
EN erbringt sämtliche Leistungen nach den anerkannten Regeln der Technik sowie unter Einsatz fachlich qualifizierter Mitarbeiter.
Dabei schuldet EN – soweit nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wurde – den vereinbarten Leistungsumfang, nicht jedoch einen bestimmten wirtschaftlichen Erfolg.
2.3 Einsatz von Subunternehmern
EN ist berechtigt, zur Vertragserfüllung geeignete Subunternehmer oder Erfüllungsgehilfen einzusetzen.
Hierdurch entstehen dem Auftraggeber keine zusätzlichen Kosten.
2.4 Änderungen des Leistungsumfangs
Änderungs- oder Erweiterungswünsche des Auftraggebers werden nach Möglichkeit berücksichtigt.
Hierdurch entstehender Mehraufwand wird gesondert vergütet, sofern nichts anderes vereinbart wurde.
Liefer- und Ausführungsfristen verlängern sich entsprechend.
2.5 Projektleistungen
Bei Projektleistungen erfolgt die Durchführung nach den vereinbarten Projektphasen.
Änderungen des Projektumfangs können Auswirkungen auf Termine, Vergütung und Ressourcenplanung haben.
2.6 Fernwartung
Soweit vereinbart, dürfen Wartungs- und Supportleistungen mittels sicherer Fernzugriffssysteme erbracht werden.
Der Auftraggeber stellt hierfür die erforderlichen technischen Voraussetzungen bereit.
2.7 Geschäftszeiten
Soweit nichts anderes vereinbart wurde, gelten als Geschäftszeiten:
Montag bis Freitag
07:00 Uhr bis 17:00 Uhr
ausgenommen gesetzliche Feiertage des Landes Mecklenburg-Vorpommern.
3. Angebote und Vertragsschluss
3.1 Angebote
Angebote von EN sind freibleibend und unverbindlich, sofern sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet sind.
3.2 Vertragsschluss
Ein Vertrag kommt erst durch
schriftliche Auftragsbestätigung,
Bestätigung in Textform oder
Beginn der Leistungserbringung
durch EN zustande.
3.3 Angebotsunterlagen
Sämtliche Angebote, Zeichnungen, Konzepte, Berechnungen, Planungen, Dokumentationen und sonstige Unterlagen bleiben Eigentum von EN.
Sie dürfen Dritten weder zugänglich gemacht noch vervielfältigt oder anderweitig verwendet werden.
3.4 Technische Änderungen
Technische Änderungen sowie Verbesserungen aufgrund technischer Weiterentwicklungen bleiben vorbehalten, sofern sie für den Auftraggeber zumutbar sind und den Vertragszweck nicht beeinträchtigen.
3.5 Selbstbelieferung
Steht die Leistung unter dem Vorbehalt ordnungsgemäßer Selbstbelieferung durch Vorlieferanten und bleibt diese trotz rechtzeitig abgeschlossener Deckungsgeschäfte aus Gründen aus, die EN nicht zu vertreten hat, ist EN berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten.
Bereits geleistete Zahlungen werden unverzüglich erstattet.
4. Preise und Vergütung
4.1 Preise
Alle Preise verstehen sich in Euro zuzüglich der jeweils geltenden gesetzlichen Umsatzsteuer.
4.2 Leistungsabrechnung
Soweit nichts anderes vereinbart wurde, erfolgt die Abrechnung nach tatsächlichem Zeit- und Materialaufwand auf Grundlage der jeweils gültigen Preis- und Stundenlisten von EN.
4.3 Festpreise
Festpreise gelten ausschließlich, wenn sie ausdrücklich schriftlich vereinbart wurden.
Nicht ausdrücklich vereinbarte Zusatzleistungen werden gesondert vergütet.
4.4 Zusatzleistungen
Zusätzlich vergütet werden insbesondere
Mehraufwand durch Änderungswünsche,
Zusatzarbeiten,
Wartezeiten,
notwendige Fehlersuchen,
Leistungen außerhalb der vereinbarten Geschäftszeiten,
Reisekosten,
Übernachtungskosten,
Spesen,
Versandkosten,
Fremdleistungen.
4.5 Preisanpassungen
Bei Dauerschuldverhältnissen oder Projektlaufzeiten von mehr als zwölf Monaten ist EN berechtigt, Preise unter Berücksichtigung gestiegener Personal-, Material-, Energie- oder Beschaffungskosten angemessen anzupassen.
Die Anpassung wird dem Auftraggeber mindestens sechs Wochen vorher in Textform angekündigt.
Erhöht sich die Vergütung um mehr als zehn Prozent innerhalb von zwölf Monaten, ist der Auftraggeber berechtigt, den betroffenen Vertrag mit einer Frist von vier Wochen zum Inkrafttreten der Anpassung außerordentlich zu kündigen.
4.6 Schulungen
Schulungen, Einweisungen und Dokumentationen sind nur Bestandteil des Leistungsumfangs, wenn sie ausdrücklich vereinbart wurden.
4.7 Wartungsverträge
Wartungs-, Support- und Serviceleistungen bedürfen einer gesonderten Vereinbarung.
5. Zahlungsbedingungen
5.1 Fälligkeit
Rechnungen sind, sofern nichts anderes vereinbart wurde, innerhalb von sieben Kalendertagen nach Rechnungsdatum ohne Abzug zur Zahlung fällig.
5.2 Abschlagszahlungen
EN ist berechtigt,
zu stellen.
5.3 Elektronische Rechnungen
Rechnungen können in elektronischer Form (PDF per E-Mail) übermittelt werden.
Der Auftraggeber erklärt sich hiermit einverstanden.
5.4 Zahlungsverzug
Gerät der Auftraggeber in Zahlungsverzug, gelten die gesetzlichen Verzugsregelungen.
Darüber hinaus ist EN berechtigt,
noch ausstehende Leistungen bis zum Zahlungsausgleich zurückzuhalten,
Vorauszahlungen für weitere Leistungen zu verlangen,
sämtliche offenen Forderungen sofort fällig zu stellen, soweit gesetzlich zulässig.
Weitergehende gesetzliche Ansprüche bleiben unberührt.
5.5 Zurückbehaltungsrecht
Ein Zurückbehaltungsrecht oder eine Aufrechnung stehen dem Auftraggeber nur hinsichtlich unbestrittener oder rechtskräftig festgestellter Forderungen zu.
Ansprüche aus demselben Vertragsverhältnis bleiben hiervon unberührt.
6. Lieferung, Leistung und Eigentumsvorbehalt
6.1 Lieferung
Liefertermine und Ausführungsfristen sind nur verbindlich, wenn sie von EN ausdrücklich in Textform als verbindlich bestätigt wurden.
Teillieferungen und Teilleistungen sind zulässig, soweit sie dem Auftraggeber zumutbar sind.
6.2 Gefahrübergang
Bei Lieferungen von Hardware geht die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung mit Übergabe an das Transportunternehmen, spätestens jedoch mit Verlassen des Lagers von EN, auf den Auftraggeber über.
Dies gilt auch dann, wenn EN die Versandkosten übernimmt oder den Transport organisiert.
6.3 Lieferverzögerungen
Liefer- und Leistungsfristen verlängern sich angemessen, wenn deren Einhaltung durch Umstände verhindert wird, die EN nicht zu vertreten hat.
Hierzu zählen insbesondere:
höhere Gewalt,
Naturkatastrophen,
Pandemien,
Streiks oder rechtmäßige Aussperrungen,
behördliche Maßnahmen,
Energie- oder Rohstoffengpässe,
Cyberangriffe auf Zulieferer oder Infrastrukturen,
Lieferengpässe von Herstellern.
EN wird den Auftraggeber hierüber unverzüglich informieren.
6.4 Eigentumsvorbehalt
Gelieferte Waren bleiben bis zur vollständigen Bezahlung sämtlicher Forderungen aus der Geschäftsbeziehung Eigentum von EN.
Bei laufender Geschäftsverbindung dient der Eigentumsvorbehalt der Sicherung sämtlicher gegenwärtiger und zukünftiger Forderungen.
6.5 Weiterveräußerung
Der Auftraggeber ist berechtigt, die Vorbehaltsware im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr weiterzuveräußern.
Die daraus entstehenden Forderungen tritt der Auftraggeber bereits jetzt in Höhe des Rechnungsbetrages an EN ab.
EN nimmt diese Abtretung an.
6.6 Zugriff Dritter
Pfändungen oder sonstige Zugriffe Dritter auf Vorbehaltsware sind EN unverzüglich mitzuteilen.
Der Auftraggeber hat sämtliche zur Wahrung der Rechte von EN erforderlichen Maßnahmen zu unterstützen.
6.7 Rücknahme
Bei vertragswidrigem Verhalten, insbesondere Zahlungsverzug, ist EN berechtigt, nach den gesetzlichen Vorschriften vom Vertrag zurückzutreten und die Vorbehaltsware herauszuverlangen.
Die Geltendmachung des Eigentumsvorbehalts gilt nicht automatisch als Rücktritt vom Vertrag.
7. Mitwirkungspflichten des Auftraggebers
7.1 Allgemeine Mitwirkung
Der Auftraggeber unterstützt EN in angemessenem Umfang bei der Durchführung des Projekts.
Hierzu gehören insbesondere die rechtzeitige Bereitstellung aller erforderlichen Informationen, Unterlagen, Ansprechpartner und Zugänge.
7.2 Technische Voraussetzungen
Der Auftraggeber stellt sicher, dass sämtliche für die Leistungserbringung erforderlichen technischen Voraussetzungen rechtzeitig geschaffen werden.
Hierzu zählen insbesondere:
Stromversorgung,
Netzwerkanschlüsse,
Internetzugänge,
Server,
notwendige Lizenzen,
geeignete Arbeitsplätze,
Fernwartungszugänge.
7.3 Ansprechpartner
Der Auftraggeber benennt mindestens einen entscheidungsbefugten Ansprechpartner.
Erklärungen dieses Ansprechpartners gelten bis zu einer schriftlichen Mitteilung über dessen Ablösung als verbindlich.
7.4 Datensicherung
Der Auftraggeber ist verpflichtet, vor Beginn sämtlicher Arbeiten eine vollständige und dem Stand der Technik entsprechende Datensicherung durchzuführen.
EN haftet nicht für Datenverluste, soweit diese bei ordnungsgemäßer Datensicherung vermeidbar gewesen wären.
7.5 Verzögerungen
Unterbleiben erforderliche Mitwirkungshandlungen oder erfolgen diese verspätet, verlängern sich vereinbarte Liefer- und Leistungsfristen entsprechend.
Der hierdurch entstehende Mehraufwand ist vom Auftraggeber zu vergüten.
8. Gewährleistung und Mängelrechte
8.1 Untersuchungs- und Rügepflicht
Der Auftraggeber hat Lieferungen und Leistungen unverzüglich nach Erhalt zu untersuchen.
Offensichtliche Mängel sind spätestens innerhalb von sieben Kalendertagen schriftlich anzuzeigen.
Versteckte Mängel sind unverzüglich nach ihrer Entdeckung mitzuteilen.
Im Übrigen gelten die Vorschriften des § 377 HGB.
8.2 Sachmängel
EN gewährleistet, dass die Leistungen bei Gefahrübergang frei von Sach- und Rechtsmängeln sind.
Keine Mängel sind insbesondere:
üblicher Verschleiß,
Fehlbedienung,
unsachgemäße Nutzung,
Eingriffe Dritter,
Veränderungen durch den Auftraggeber,
Fehler der vorhandenen IT-Infrastruktur,
Störungen fremder Soft- oder Hardware.
8.3 Nacherfüllung
Bei berechtigten Mängeln erfolgt die Nacherfüllung nach Wahl von EN durch:
8.4 Fehlschlagen der Nacherfüllung
Schlägt die Nacherfüllung trotz angemessener Anzahl von Versuchen endgültig fehl, kann der Auftraggeber nach den gesetzlichen Vorschriften die Vergütung mindern oder vom Vertrag zurücktreten.
8.5 Verjährung
Die Gewährleistungsfrist beträgt für Unternehmer zwölf Monate ab Ablieferung bzw. Abnahme.
Hiervon ausgenommen sind Ansprüche wegen
Vorsatz,
grober Fahrlässigkeit,
Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit,
sowie gesetzlich zwingender Haftung.
9. Nutzungsrechte und geistiges Eigentum
9.1 Schutzrechte
Alle von EN erstellten Konzepte, Planungen, Dokumentationen, Softwareanpassungen, Konfigurationen und sonstigen Arbeitsergebnisse unterliegen den jeweils geltenden gesetzlichen Schutzrechten.
9.2 Nutzungsrechte
Soweit nichts anderes vereinbart wurde, erhält der Auftraggeber ein einfaches, nicht ausschließliches, nicht übertragbares Nutzungsrecht am jeweiligen Arbeitsergebnis.
Das Nutzungsrecht entsteht erst nach vollständiger Bezahlung der vereinbarten Vergütung.
9.3 Standardsoftware
Für Standardsoftware gelten ausschließlich die Lizenzbedingungen des jeweiligen Herstellers.
EN vermittelt insoweit lediglich die entsprechenden Nutzungsrechte.
9.4 Änderungen
Eine Bearbeitung, Vervielfältigung oder Weitergabe von durch EN erstellten Arbeitsergebnissen bedarf der vorherigen Zustimmung von EN, soweit gesetzlich nichts anderes vorgesehen ist.
9.5 Open-Source-Software
Soweit Open-Source-Komponenten eingesetzt werden, gelten ergänzend die jeweiligen Lizenzbedingungen der entsprechenden Open-Source-Lizenzen.
9.6 Referenznennung
EN ist berechtigt, den Auftraggeber nach vorheriger Abstimmung als Referenzkunden unter Verwendung von Firmenname und Unternehmenslogo zu benennen, sofern der Auftraggeber dem nicht ausdrücklich widerspricht.
10. Haftung
10.1 Allgemeine Haftung
EN haftet uneingeschränkt
bei Vorsatz,
bei grober Fahrlässigkeit,
bei Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit,
nach den Vorschriften des Produkthaftungsgesetzes,
sowie in allen gesetzlich zwingenden Fällen.
10.2 Verletzung wesentlicher Vertragspflichten
Bei leicht fahrlässiger Verletzung wesentlicher Vertragspflichten haftet EN nur auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden.
Wesentliche Vertragspflichten sind solche Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Auftraggeber regelmäßig vertrauen darf.
10.3 Haftungsausschluss
Im Übrigen ist die Haftung von EN für leichte Fahrlässigkeit ausgeschlossen.
Dies gilt insbesondere für
10.4 Haftungshöchstgrenze
Soweit gesetzlich zulässig und nichts anderes vereinbart wurde, ist die Haftung von EN bei leicht fahrlässigen Pflichtverletzungen auf den typischerweise vorhersehbaren Schaden begrenzt.
10.5 Verjährung
Schadensersatzansprüche verjähren nach den gesetzlichen Vorschriften.
10.6 Mitverschulden
Hat der Auftraggeber durch eigenes Verhalten zur Entstehung oder Höhe eines Schadens beigetragen, richtet sich der Umfang der Ersatzpflicht nach den gesetzlichen Vorschriften über das Mitverschulden.
10.7 Datensicherheit
EN empfiehlt dem Auftraggeber ausdrücklich die regelmäßige Durchführung vollständiger Datensicherungen sowie die Umsetzung angemessener IT-Sicherheitsmaßnahmen.
Eine Haftung für Schäden infolge fehlender oder unzureichender Datensicherungen ist ausgeschlossen, soweit gesetzlich zulässig.
11. Datenschutz und Vertraulichkeit
11.1 Datenschutz
Die Vertragsparteien verpflichten sich zur Einhaltung der jeweils geltenden datenschutzrechtlichen Bestimmungen, insbesondere der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO), des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) sowie weiterer anwendbarer datenschutzrechtlicher Vorschriften.
Soweit EN personenbezogene Daten im Auftrag des Auftraggebers verarbeitet, schließen die Vertragsparteien vor Beginn der Verarbeitung eine Vereinbarung zur Auftragsverarbeitung gemäß Art. 28 DSGVO, sofern dies gesetzlich erforderlich ist.
Die Verarbeitung personenbezogener Daten erfolgt ausschließlich im Rahmen der Vertragsdurchführung sowie zur Erfüllung gesetzlicher Verpflichtungen.
Es gilt ergänzend die jeweils aktuelle Datenschutzerklärung von EN.
11.2 Vertraulichkeit
Die Vertragsparteien verpflichten sich, sämtliche ihnen im Zusammenhang mit der Geschäftsbeziehung bekannt werdenden vertraulichen Informationen streng vertraulich zu behandeln und ausschließlich zur Durchführung des jeweiligen Vertrages zu verwenden.
Als vertrauliche Informationen gelten insbesondere:
Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse,
technische Dokumentationen,
Netzwerk- und Sicherheitskonzepte,
Systemarchitekturen,
Quellcodes,
Softwarekonfigurationen,
Projektunterlagen,
Preis- und Kalkulationsdaten,
Vertragsinhalte,
Kunden- und Lieferantendaten,
betriebswirtschaftliche Informationen,
Zugangsdaten sowie sonstige sicherheitsrelevante Informationen.
11.3 Ausnahmen
Die Verpflichtung zur Vertraulichkeit gilt nicht für Informationen,
die zum Zeitpunkt ihrer Offenlegung allgemein bekannt sind oder ohne
Vertragsverletzung öffentlich bekannt werden,
die der empfangenden Vertragspartei bereits rechtmäßig bekannt waren,
die rechtmäßig von Dritten ohne Vertraulichkeitsverpflichtung erlangt
wurden,
deren Offenlegung aufgrund gesetzlicher Vorschriften oder behördlicher
beziehungsweise gerichtlicher Anordnungen erforderlich sind.
In diesen Fällen wird die jeweils andere Vertragspartei – soweit rechtlich zulässig – vor der Offenlegung informiert.
11.4 Dauer der Geheimhaltung
Die Verpflichtung zur Vertraulichkeit besteht während der gesamten Vertragslaufzeit sowie für einen Zeitraum von fünf Jahren nach Beendigung des jeweiligen Vertrags fort.
Gesetzliche Geheimhaltungspflichten sowie der Schutz von Geschäftsgeheimnissen nach dem Geschäftsgeheimnis-Gesetz bleiben hiervon unberührt.
12. Vertragslaufzeit und Kündigung
12.1 Projektverträge
Projektbezogene Verträge enden mit vollständiger Erbringung der vereinbarten Leistungen und vollständiger Begleichung sämtlicher daraus resultierender Zahlungsansprüche.
12.2 Wartungs-, Service- und Supportverträge
Verträge über Wartungs-, Support-, Service- oder Managed-Services werden für die jeweils vereinbarte Laufzeit geschlossen.
Soweit keine abweichende Vereinbarung getroffen wurde, verlängern sich diese Verträge jeweils automatisch um weitere zwölf Monate, sofern sie nicht von einer Vertragspartei mit einer Frist von drei Monaten zum Ende der jeweiligen Vertragslaufzeit in Textform gekündigt werden.
12.3 Außerordentliche Kündigung
Das Recht zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt.
Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn
der Auftraggeber trotz Mahnung mit einer fälligen Zahlung in Verzug gerät,
über das Vermögen einer Vertragspartei das Insolvenzverfahren eröffnet oder dessen Eröffnung mangels Masse abgelehnt wird,
wesentliche Vertragspflichten nachhaltig verletzt werden und die Pflichtverletzung trotz angemessener Fristsetzung nicht beseitigt wird.
12.4 Folgen der Vertragsbeendigung
Nach Beendigung des Vertrags sind sämtliche gegenseitig überlassenen Unterlagen, Datenträger, Zugangsdaten sowie sonstige Betriebsmittel unverzüglich zurückzugeben oder – soweit zulässig – datenschutzkonform zu löschen.
Gesetzliche Aufbewahrungspflichten bleiben hiervon unberührt.
12.5 Form
Kündigungen bedürfen mindestens der Textform.
13. Höhere Gewalt
13.1 Leistungsbefreiung
Keine Vertragspartei haftet für die verzögerte oder unterbliebene Erfüllung ihrer vertraglichen Verpflichtungen, soweit diese auf Ereignissen höherer Gewalt beruhen.
Hierzu zählen insbesondere:
Naturkatastrophen,
Feuer,
Überschwemmungen,
Krieg,
terroristische Handlungen,
Pandemien und Epidemien,
behördliche Maßnahmen,
Streiks und rechtmäßige Aussperrungen,
Energie- und Rohstoffengpässe,
Ausfälle öffentlicher Telekommunikations- oder Versorgungsnetze,
Cyberangriffe auf kritische Infrastrukturen,
Lieferengpässe oder Produktionsausfälle von Herstellern und Vorlieferanten.
13.2 Informationspflicht
Die betroffene Vertragspartei wird die andere Vertragspartei unverzüglich über Eintritt, Umfang und voraussichtliche Dauer des Ereignisses informieren.
13.3 Vertragsanpassung
Während der Dauer des Ereignisses ruhen die hiervon betroffenen Leistungspflichten.
Liefer- und Leistungsfristen verlängern sich um die Dauer der Behinderung einschließlich einer angemessenen Wiederanlaufzeit.
13.4 Kündigungsrecht
Dauert das Ereignis höherer Gewalt länger als drei Monate an, ist jede Vertragspartei berechtigt, den betroffenen Vertrag hinsichtlich des noch nicht erfüllten Teils außerordentlich zu kündigen.
Schadensersatzansprüche bestehen in diesem Fall nicht.
14. Compliance und Exportkontrolle
14.1 Gesetzeskonformes Verhalten
Die Vertragsparteien verpflichten sich zur Einhaltung sämtlicher für das Vertragsverhältnis einschlägiger gesetzlicher Vorschriften, insbesondere den Bestimmungen des Wettbewerbs-, Korruptions-, Exportkontroll- und Sanktionsrechts.
14.2 Exportkontrolle
Der Auftraggeber verpflichtet sich, gelieferte Hardware, Software, technische Unterlagen oder sonstige Leistungen ausschließlich im Einklang mit den geltenden Exportkontroll- und Embargovorschriften zu verwenden.
Eine Weitergabe an Dritte oder ein Export in Länder, für die entsprechende Beschränkungen gelten, erfolgt ausschließlich unter Beachtung der jeweils geltenden gesetzlichen Vorschriften.
14.3 Leistungsverweigerungsrecht
EN ist berechtigt, die Vertragserfüllung auszusetzen oder vom Vertrag zurückzutreten, soweit gesetzliche Export-, Embargo- oder Sanktionsvorschriften der Leistungserbringung entgegenstehen.
Weitergehende gesetzliche Rechte bleiben unberührt.
15. Schlussbestimmungen
15.1 Vorrang individueller Vereinbarungen
Individuelle vertragliche Vereinbarungen zwischen den Vertragsparteien haben Vorrang vor diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen.
15.2 Abtretung
Der Auftraggeber ist ohne vorherige Zustimmung von EN nicht berechtigt, Rechte oder Ansprüche aus dem Vertragsverhältnis ganz oder teilweise an Dritte abzutreten.
Die Regelung des § 354a HGB bleibt unberührt.
15.3 Aufrechnung und Zurückbehaltungsrecht
Eine Aufrechnung gegen Forderungen von EN ist nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Gegenforderungen zulässig.
Ein Zurückbehaltungsrecht kann ausschließlich wegen Ansprüchen aus demselben Vertragsverhältnis geltend gemacht werden.
15.4 Erfüllungsort
Erfüllungsort für sämtliche Lieferungen, Leistungen und Zahlungen ist – soweit gesetzlich zulässig – der Sitz von EN.
15.5 Gerichtsstand
Ist der Auftraggeber Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen, ist ausschließlicher Gerichtsstand für sämtliche Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit dem Vertragsverhältnis der Sitz von EN.
EN ist darüber hinaus berechtigt, den Auftraggeber an dessen allgemeinem Gerichtsstand zu verklagen.
15.6 Anwendbares Recht
Für sämtliche Rechtsbeziehungen zwischen EN und dem Auftraggeber gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf (UN-Kaufrecht/CISG).
15.7 Salvatorische Klausel
Sollten einzelne Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen ganz oder teilweise unwirksam, undurchführbar oder nichtig sein oder werden, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen hiervon unberührt.
An die Stelle der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung tritt diejenige gesetzlich zulässige Regelung, die dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen Bestimmung am nächsten kommt. Gleiches gilt für etwaige Regelungslücken.
Stand: August 2026
Enterprise Networkers GmbH & Co. KG