1. Allgemeines Stand: 09/2025
1.1 Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (nachfolgend „AGB“) in ihrer
jeweils bei Vertragsschluss gültigen Fassung richten sich ausschließlich an
Unternehmen, juristische Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-
rechtlich Vermögen und finden auf alle Angebote, Bestellungen, Lieferungen
und Leistungen im Zusammenhang mit den von der Enterprise Networkers
GmbH & Co. KG (nachfolgend als bzw. „EN“ bezeichnet) angebotenen IT-
Lösungen Anwendung. EN bietet insbesondere Leistungen in den Bereichen
Datenkommunikationssysteme, Automatisierungstechnik sowie
Multimediatechnik an und vertreibt in dem Zusammenhang eigene und
fremde IT-Lösungen nebst entsprechendem Service und Dienstleistung
(nachfolgend einheitlich als „Leistung“, „Arbeitsergebnis“ oder „Produkt“
bezeichnet).
1.2 Das Angebot von EN richtet sich nicht an Verbraucher.
1.3 Mit seinem Auftrag erkennt der Vertragspartner die Geltung der jeweils
aktuellen AGB von EN an. Dies gilt auch für etwaige Folgegeschäfte.
1.4 Abweichend in den allgemeinen Geschäftsbedingungen des Vertragspartners
wird auch für den Fall von Bestätigungsschreiben und vorbehaltlosen
Lieferungen oder Leistungen widersprochen.
2. Vertragsgegenstand und Durchführung der Dienstleistungen
2.1 EN erbringt Dienstleistungen ausschließlich auf Grundlage des jeweiligen
Vertrags und dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen.
2.2 Der jeweilige Vertragsgegenstand ergibt sich aus dem Vertrag und wird dort
näher bezeichnet.
2.3 EN ist berechtigt, die beauftragte Leistung ganz oder in Teilen durch einen
dafür qualifizierten Subunternehmer zu erbringen.
2.4 EN erbringt die vertraglich geschuldeten Leistungen fachgerecht und nach
dem Stand der Technik.
2.5 Der Vertragsgegenstand beinhaltet, je nach vertraglicher Vereinbarung,
einmaligen Leistungen oder begründet ein Dauerschuldverhältnis.
2.6 „Arbeitstag” meint einen Zeitraum von 8 Stunden zwischen 7 Uhr und 17 Uhr
von Montag bis Freitag, ausschließlich der gesetzlichen Feiertage in
Mecklenburg-Vorpommern/Deutschland, soweit nichts anderes vereinbart
wurde.
3. Preise, Angebote und Annahme von Aufträgen
3.1 Alle Preise verstehen sich in Euro zzgl. der jeweils gültigen Mehrwertsteuer.
3.2 Kostenvoranschläge sind unverbindlich und Angebote freibleibend.
3.3 Mit seinem Auftrag erklärt der Vertragspartner ein verbindliches
Vertragsangebot. Der Vertrag kommt erst durch Annahmeerklärungen seitens
EN zustande. Annahmeerklärungen bedürfen zur Rechtswirksamkeit der
Bestätigung in Schrift- oder Textform. Gleiches gilt für nachträgliche
Ergänzungen und Änderungen sowie Nebenabreden.
3.4 Vorgaben des Vertragspartners, Maße, Zeichnungen, Abbildungen oder
sonstige Eigenschaften gelten nur dann als vertraglich vereinbart, wenn auf
diese in dem Auftrag und der Auftragsbestätigung Bezug genommen worden
ist.
3.5 Der Vertragsschluss erfolgt unter dem Vorbehalt der richtigen und
rechtzeitigen Selbstbelieferung. Der Vorbehalt greift nur für den Fall, dass die
Nichtlieferung nicht von EN zu vertreten ist, insbesondere bei Abschluss
eines kongruenten Deckungsgeschäfts mit einem Zulieferer. Der
Vertragspartner wird über die Nichtverfügbarkeit der Leistung unverzüglich
informiert. Eine etwaige bereits getätigte Gegenleistung wird unverzüglich
zurückerstattet.
3.6 Festpreise müssen als solche ausdrücklich vereinbart und benannt werden.
Angegebene Preise beruhen anderenfalls auf der am jeweiligen Tag der
verbindlichen Annahmeerklärung durch EN vorgenommenen fachmännischen
Kostenkalkulation. Der kalkulierte Preis beinhaltet dabei insbesondere Kosten
für Fremdsoftware, Materialkosten, Energie, Löhne, Frachtsätze und Steuern.
Erhöhen sich einzelne Elemente dieser Kalkulationsgrundlage, ist EN zu
einer entsprechenden Anpassung der vereinbarten Preise um bis zu 10 %
berechtigt, ohne dass es einer Vereinbarung bedarf. Im Übrigen gilt § 649
BGB entsprechend.
3.7 EN behält sich zudem vor, Abrechnungssätze bei Vertragslaufzeiten und
Projektlaufzeiten von über 12 Monaten unter angemessener Berücksichtigung
der allgemeinen Kostenentwicklung abzuändern. Bei einer Erhöhung von
mehr als 8 % innerhalb eines Jahres ist der Vertragspartner berechtigt, den
Vertrag zu kündigen.
3.8 Einweisung und Schulung von Personal des Vertragspartners erfolgt nach
Vereinbarung gegen gesonderte Vergütung, sofern nichts Abweichendes
vereinbart worden ist.
3.9 Wartung und laufender Service sind stets gesondert zu beauftragen und nicht
in Festpreisen enthalten.
3.10 Mehrkosten oder -aufwand durch Erweiterung oder Verschiebung des
ursprünglichen Auftrages durch den Vertragspartner oder bei nachträglich
abweichenden Wünschen werden zusätzlich berechnet. Entsprechendes gilt,
wenn durch die nicht rechtzeitige Bereitstellung von
Vertragspartnerspezifischen Vorgaben und Informationen zusätzliche Kosten
entstehen.
3.11 Reisekosten, Spesen und sonstige Nebenkosten sowie Auslagen, die
für die Erbringung der vertraglichen Leistung durch EN anfallen, werden
zusätzlich in Rechnung gestellt, sofern kein Festpreis vereinbart ist.
4. Vergütung, Zahlungsbedingung und Verzug
4.1 Sofern nicht ausdrücklich etwas Abweichendes vereinbart wird, ist EN
berechtigt, Vorkasse oder entsprechend dem Stand der jeweils beauftragten
Leistungen Abschlagszahlungen zu verlangen.
4.2 Soweit vertraglich nichts Abweichendes geregelt wird, sind Rechnungen 7
Tage nach Rechnungsdatum zur Zahlung fällig. Dies gilt auch für
Teilrechnungen.
4.3 Bei laufenden Projekten werden erbrachte Teilleistungen von EN monatlich in
Rechnung gestellt.
4.4 Im Falle des Verzugs werden sämtliche Verbindlichkeiten des
Vertragspartners gegenüber EN sofort zur Zahlung fällig. Weitergehende
Ansprüche bleiben vorbehalten. Im Falle des Rücktritts aufgrund von
Zahlungsverzug ist der Vertragspartner zudem verpflichtet, überlassene
Hardware auf seine Kosten und Gefahr an EN zurückzusenden und sämtliche
entstandenen Kosten und Schäden zu erstatten. Auf § 6.3 wird verwiesen.
5. Versand und Lieferung
5.1 Hardware und sonstiges Zubehör (nachfolgend einheitlich als „Hardware“
bezeichnet) wird vorbehaltlich anderweitiger Vereinbarungen ab Lager
verkauft. Soweit nicht anders vereinbart, reist die Hardware unversichert und
auf Gefahr des Vertragspartners.
5.2 Die Wahl des Transportmittels erfolgt mangels abweichender schriftlicher
Vereinbarung durch EN nach bestem Ermessen ohne Übernahme einer
Haftung für die billigste und schnellste Beförderung.
5.3 EN ist zur angemessenen Teillieferungen berechtigt.
5.4 Ausführungs- und Lieferfristen ergeben sich aus dem Vertrag. Die Einhaltung
verbindlicher Lieferfristen setzt die Erfüllung etwaiger Mitwirkungspflichten
des Vertragspartners voraus.
5.5 In Fällen höherer Gewalt, wie etwa Feuer, Überschwemmungen, Streiks,
rechtmäßigen Aussperrungen und Seuchen (einschließlich Epidemien und
Pandemien soweit ein Gefahrenniveau von mindestens „mäßig“ durch das
Robert-Koch-Institut festgelegt ist), ist die hiervon betroffene Vertragspartei
für die Dauer und im Umfang der Auswirkung von der Verpflichtung zur
Lieferung, Leistung oder Abnahme befreit, ohne dass der anderen
Vertragspartei daraus Schadensersatzansprüche erwachsen. Der
Vertragspartner ist über die Verzögerung und die voraussichtliche Dauer
umgehend zu informieren.
6. Eigentumsvorbehalt
6.1 EN behält sich das Eigentum an gelieferten Sachen vor, bis sämtliche
Ansprüche, die EN gegen den Vertragspartner jetzt oder im Zusammenhang
mit den gelieferten Sachen zukünftig zustehen, beglichen sind. Bei laufender
Rechnung gilt das vorbehaltene Eigentum zur Sicherung der EN zustehenden
Saldoforderung.
6.2 Eine Veräußerung der unter Eigentumsvorbehalt stehenden Produkte,
insbesondere ihre Verbindung mit Gegenständen Dritter, ist dem
Vertragspartnern nur im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr gestattet. Der
Vertragspartner ist nicht berechtigt, die Vorbehaltsprodukte anderweitig zu
verpfänden, zur Sicherheit zu übereignen oder sonstige, das Eigentum von
EN gefährdende Verfügungen zu treffen.
6.3 Bei Zahlungsverzug, auch aus anderen und zukünftigen Lieferungen oder
Leistungen von EN an Vertragspartnern, oder bei Vermögensverfall des
Vertragspartners darf EN zur Geltendmachung des
Eigentumsvorbehalts an der Vorbehaltsware die Geschäftsräume des
Vertragspartners betreten und die Vorbehaltsware an sich nehmen.
6.4 Die Geltendmachung des Eigentumsvorbehaltes oder die Pfändung des
Liefergegenstandes durch EN gelten nicht als Vertragsrücktritt.
6.5 Der Vertragspartner tritt seine Forderung aus der Weitergabe der
Vorbehaltsware im jeweiligen Rechnungswert der Vorbehaltsware bereits
zum Zeitpunkt der Bestellung im Voraus an EN ab. EN ist im Rahmen des
ordnungsgemäßen Geschäftsganges einziehungsberechtigt und verpflichtet.
6.6 Auf Verlangen von EN wird der Vertragspartner die abgetretenen Forderungen
benennen. EN darf zur Sicherung seiner Zahlungsansprüche jederzeit die
Abtretung offenlegen.
6.7 Übersteigt der Wert der Sicherheiten die Zahlungsansprüche von EN um mehr
als 20%, gibt EN auf Verlangen des Vertragspartners den übersteigenden
Teil der Sicherheiten frei.
6.8 Für Test- und Vorführzwecke gelieferte Gegenstände bleiben im Eigentum von
EN. Sie dürfen vom Vertragspartner nur aufgrund gesonderter
Vereinbarungen mit EN benutzt werden.
7. Mitwirkungspflichten des Vertragspartners
7.1 Der Vertragspartner ist in seinem Verantwortungsbereich verpflichtet, alle
erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen, um die vertragsgerechte Installation
und Nutzung der Leistungen von EN zu gewährleisten.
7.2 Der Vertragspartner ist verpflichtet, für die Durchführung des Projekts
erforderliche behördliche Genehmigung einzuholen.
7.3 Der Vertragspartner wird sicherstellen, dass die von ihm an die
Arbeitsergebnisse gestellten betriebsinternen Anforderungen allen rechtlichen
Einschränkungen und Anforderungen genügen. Er wird EN über sämtliche
betriebsinterne Anforderungen an die Arbeitsergebnisse (z.B. aus internen IT-
Strategien) vorab unaufgefordert und vollständig in Textform informieren.
7.4 Der Vertragspartner ist für einen die Sicherung seiner Daten und
entsprechenden Back-Ups nach dem Stand der Technik selbst verantwortlich,
sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart worden ist.
7.5 Erfüllt der Vertragspartner seine Mitwirkungspflichten nicht ordnungsgemäß,
gehen alle damit zusammenhängende Nachteile und Verzögerungen zu
seinen Lasten.
7.6 Der Vertragspartner stellt EN einen Ansprechpartner zur Verfügung, der
sämtliche für die Erbringung der Dienstleistungen notwendigen Unterlagen,
Informationen und Daten vollständig, richtig und rechtzeitig und kostenfrei zur
Verfügung stellt und die notwendigen Abstimmungen mit EN vornimmt.
8. Mängelhaftung
8.1 EN verschafft dem Vertragspartner die Leistungen und Produkte frei von
Sach- und Rechtsmängeln. Kein Mangel sind solche
Funktionsbeeinträchtigungen, die aus der vom Vertragspartner zur Verfügung
gestellten Hardware- und Softwareumgebung, Fehlbedienung, externen
schadhaften Daten, Störung von Rechnernetzen oder sonstigen aus dem
Risikobereich des Vertragspartners stammenden Gründen resultieren.
8.2 Im Fall von Änderungen an der Leistung bzw. dem Produkt, die von dem
Vertragspartner ohne Rücksprache unautorisiert vorgenommen worden sind,
erbringt EN keine Mängelhaftung, es sei denn, dem Vertragspartner gelingt
der Nachweis, dass die Änderung für den gemeldeten Mangel nicht
ursächlich ist.
8.3 Eine unerhebliche Minderung der Einsetzbarkeit der Leistung oder des
Produkts stellen keinen Mangel dar.
8.4 Die Verjährungsfrist für Mängelhaftung bei Kauf- oder Werkleistungen beträgt
bei neuer Leistung bzw. neuen Produkten ein Jahr ab Übergabe. Die
Verkürzung der Verjährungsfrist gilt nicht für die Verletzung von Leben,
Körper und Gesundheit sowie grobfahrlässige und vorsätzliche
Pflichtverletzung durch EN. Die Verjährungsfrist im Falle eines
Lieferregresses nach §§ 478, 479 BGB bleibt unberührt.
8.5 EN erbringt die Mängelhaftung bei Sachmängeln durch Nacherfüllung und
zwar nach Wahl durch Mängelbeseitigung oder Ersatzlieferung. Die
Nacherfüllung kann insbesondere auch durch überlassen eines neuen
Programmstandes erfolgen. Ein neuer Programmstand muss von dem
Vertragspartner auch dann übernommen werden, wenn dies für ihn zu einem
hinnehmbaren Anpassungsaufwand führt.
8.6 Die Nacherfüllung bei Rechtsmängeln erfolgt indem EN dem Vertragspartner
eine rechtlich einwandfreie Nutzungsmöglichkeit der Leistung bzw. des
betroffenen Produkts verschafft. Hierbei kann EN die betroffene Leistung
bzw. das betroffene Produkt durch ein/e gleichwertige/s, den vertraglichen
Bestimmungen entsprechende/s, Leistung bzw. Produkt austauschen, wenn
dies für den Vertragspartner zumutbar ist.
8.7 Sofern Dritte wegen Rechtsmängeln, die EN zu vertreten haben könnte,
Schutzrechte gegen den Vertragspartner geltend machen, unterrichtet dieser
EN unverzüglich schriftlich. EN wird nach Wahl und in Absprache mit dem
Vertragspartner die Ansprüche abwehren oder befriedigen. Der
Vertragspartner darf von sich aus die Ansprüche nicht anerkennen, es sei
denn EN hat hierzu seine Zustimmung erteilt oder reagiert auf die Mitteilung
einer Inanspruchnahme nicht innerhalb einer angemessenen Frist nach
schriftlicher Mitteilung.
8.8 Bei fehlgeschlagener Nacherfüllung hat der Vertragspartner das Recht zu
mindern oder von dem Vertrag zurückzutreten. Es gelten die gesetzlichen
Bestimmungen. Eine Nacherfüllung gilt nach erfolglosem zweitem Versuch
als fehlgeschlagen, wenn sich nicht insbesondere aus der Art der Leistung
bzw. des Produkts oder des Mangels oder sonstigen Umständen etwas
anderes ergibt.
9. Urheber- und Nutzungsrechte
9.1 Sämtliche gelieferten Produkte sind urheberrechtlich geschützt. Alle Rechte
daran stehen dem jeweiligen Hersteller/Lizenzgeber zu. An sonstigen
Leistungen und dem Vertragspartner im Rahmen der Vertragsanbahnung-
und Durchführung überlassenen Unterlagen stehen im Verhältnis des
Vertragspartners zu EN ausschließlich EN die Rechte zu.
9.2 Sofern EN für den Vertragspartner individuelle (Vor-)Konfigurationen,
vornimmt, räumt EN dem Vertragspartner an den Arbeitsergebnissen eine
nicht ausschließliche, beschränkte Lizenz ein, deren weiterer Inhalt sich nach
dem Vertragszweck und den weiteren vertraglichen Vereinbarungen
bestimmt. Die Rechteeinräumung steht unter dem Vorbehalt des rechtzeitigen
und vollständigen Ausgleichs der Zahlungsansprüche von EN gegen den
Vertragspartner aus dem jeweiligen Vertrag.
9.3 Der Vertragspartner ist ohne Zustimmung von EN nicht berechtigt, die Lizenz
an einen Dritten zu übertragen oder Arbeitsergebnisse in irgendeiner Art und
Weise an einen Dritten weiterzugeben oder über den Vertragszweck hinaus
zu verwerten. Dritte im Sinne dieser Vorschrift sind auch
Zweigniederlassungen oder konzernzugehörige Unternehmen.
9.4 Eine Veränderung der Arbeitsergebnisse oder der überlassenen Produkte ist
nur nach vorheriger ausdrücklicher Zustimmung von EN zulässig, etwa soweit
dies zur bestimmungsgemäßen Nutzung, zur Verbindung der
Arbeitsergebnisse oder Produkten mit einem Programm des Vertragspartners
und zur Fehlerkorrektur unerlässlich ist. Abweichende Vereinbarungen sind in
dem jeweiligen Vertrag möglich. In einem Produkt oder Arbeitsergebnis
enthaltenen Firmennamen, Warenzeichen, Copyright-Vermerk und sonstigen
Vermerke über Rechtsvorbehalte dürfen hierbei nicht geändert werden und
sind in die geänderte oder bearbeitete Fassung zu übernehmen.
9.5 Soweit der Programm- bzw. Quellcode nicht an den Vertragspartner
übergeben wird, wird EN dem Vertragspartner die zur Herstellung der
Interoperabilität der Arbeitsergebnisse mit anderen Softwareprogrammen
notwendigen Informationen, ggf. gegen eine angemessene
Aufwandsvergütung, zur Verfügung stellen. Die gewonnenen Informationen
dürfen nicht zu anderen Zwecken verwendet und / oder an Dritte
weitergegeben werden oder für irgendwelche anderen das Urheberrecht
verletzenden Handlungen verwendet werden.
9.6 Der Vertragspartner ist berechtigt, die ihm als Bestandteil der
Arbeitsergebnisse und Produkte überlassene Unterlagen einschließlich
Datenträger in den zum Vertragszwecks erforderlichen Umfang zu
vervielfältigen. Jede dieser Kopien darf nur gemäß den Bestimmungen des
jeweiligen Vertrags und dieser AGB genutzt werden.
9.7 Alle anderen Arten der Verwertung von Arbeitsergebnissen und Produkten,
insbesondere die Übersetzung, Bearbeitung, Umarbeitung - ausgenommen
die gesetzliche Ausnahme nach §§ 69d, 69e UrhG -, die sonstige
Verarbeitung (offline oder online) sowie deren Vermietung oder Verleih
bedürfen der vorherigen Zustimmung von EN, mindestens in Textform.
9.8 Bei von EN zum Zweck der Vertragserfüllung eingesetzten Modelle,
Methoden, Hilfsprogramme, Programmmodule, Programmbausteine,
Materialien, sowie Standardprodukte erstreckt die Nutzungsberechtigung des
Vertragspartners sich ausschließlich auf den Umfang, der zur
vertragsgemäßen Nutzung des Produkts oder des Arbeitsergebnisses gemäß
den vertraglichen Vereinbarungen zwingend erforderlich ist. Eine von dem
Vertragszweck losgelöste Nutzung solcher Modelle, Methoden, etc. pp. ist
nicht erfasst und untersagt, soweit nicht etwas anderes vereinbart wird.
9.9 Der Vertragspartner räumt EN das nicht ausschließliche Recht ein, bei ihm
bestehende Schutzrechte und das vorhandene Eigentum kostenlos zu
nutzen, soweit dies für die Erfüllung der Aufgaben von EN im Rahmen des
gemeinsamen Projekts erforderlich ist. Hierzu gehört insbesondere das Recht
zur Nutzung von beim Vertragspartner bestehenden Anlagen und
Anwendungsprogrammen.
9.10 Falls im Rahmen der Leistungserbringung durch EN Arbeitsergebnisse
entstehen, die patent- oder gebrauchsmusterfähig sind, stehen EN die
ausschließlichen (Verwertungs-) Rechte daran zu, soweit nicht etwas anders
vertraglich vereinbart wird.
9.11 Soweit Standardsoftware überlassen wird, gelten die entsprechenden
Lizenzbedingungen des Lizenzgebers. Soweit Opensourcesoftware
verwendet wird, gelten die entsprechenden Beschränkungen und
Verpflichtungen aus den einschlägigen Lizenzbedingungen insbesondere
werden keine ausschließlichen Rechte an der Bearbeitung eingeräumt und
der Quellcode in der überarbeiteten Fassung offengelegt.
10. Haftung, Haftungsbeschränkung
10.1 EN, ihre Vertreter, Mitarbeiter und Erfüllungsgehilfen (nachfolgend
gemeinsam „EN“) haften gleich aus welchem Rechtsgrund ausschließlich für
Vorsatz und grober Fahrlässigkeit, es sei denn, es handelt sich um die
schuldhafte Verletzung von wesentlichen Vertragspflichten oder um die
Verletzung einer Beschaffenheitsgarantie. Eine wesentliche Vertragspflicht ist
eine solche, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des
Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der
Vertragspartner regelmäßig vertraut und vertrauen darf.
10.2 EN haftet nicht für die unsachgemäße Anwendung der Leistung /
Produkte durch den Vertragspartner. Insbesondere haftet EN nicht, wenn der
Vertragspartner die in einem Handbuch oder einer sonstigen
Bedienungsanleitung enthaltenen Hinweise für den Einsatz der
Leistung/Produkte nicht einhält.
10.3 Außer bei schuldhafter Verletzung von wesentlichen Vertragspflichten
und außer bei grobfahrlässiger oder vorsätzlicher Vertragsverletzung haftet
EN nicht für entgangenen Gewinn, die ausgebliebene Einsparung, mittelbare
Schäden und/oder Folgeschäden.
10.4 Die Haftung von EN ist bei grobfahrlässiger Vertragsverletzung der
Höhe nach auf den bei Vertragsschluss vernünftigerweise vorhersehbaren
Schaden begrenzt.
10.5 Bei der fahrlässigen Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht,
haftet EN für Sachschäden und daraus resultierenden Vermögensschäden
nur in Höhe des typischen und bei Vertragsschluss vorhersehbaren
Schadens.
10.6 EN haftet nicht für den Verlust von Daten, es sei denn, es ist etwas
Anderes vertraglich vereinbart worden oder der Verlust der Daten tritt trotz
einer ordnungsgemäßen und nach dem Stand der Technik angemessenen
Datensicherung aufgrund eines vorsätzlichen oder grobfahrlässigen
Verhaltens von EN auf seitens des Vertragspartners ein.
10.7 Die Haftung wegen schuldhafter Verletzung des Lebens, des Körpers
oder der Gesundheit sowie eine gesetzliche vorgesehene zwingende Haftung
bleibt von den vorgenannten Haftungsbeschränkungen unberührt.
11. Datenschutz und Geheimhaltung
11.1 EN wird die Daten des Vertragspartners im Einklang mit der DSGVO
behandeln. Auf die separate Datenschutzerklärung wird verwiesen.
11.2 Die Parteien sind verpflichtet, über alle vertraulichen Angelegenheiten
des jeweils anderen, Außenstehenden gegenüber strengste
Verschwiegenheit zu bewahren. Vertraulich sind solche Angelegenheiten, die
als „vertraulich“ gekennzeichnet oder aufgrund sonstiger Umstände eindeutig
als Betriebsgeheimnis einzustufen sind. Die Auswertung von Informationen
aus dem vorgenannten Bereich sowie die Anfertigung von Aufzeichnungen
und Vervielfältigungen für einen anderweitigen Gebrauch als für die
Vertragszweckerreichung sind nicht gestattet. Vertraulich im Sinne des sind
insbesondere
Vertragspartnerdaten
Geschäftszahlen und Analysen
Businesspläne und Finanzpläne
Preis- und Finanzdaten
Bezugsquellen
Sämtliche Informationen über Angestelltenverhältnisse
Know-how über Produkte (Zusammensetzung, Herstellungsverfahren,
Herstellerdaten, Preise etc.)
Technische Informationen wie Methoden, Verfahren, Formeln,
Techniken und Erfindungen
Produktwissen (Rezepturen, Know-how, nicht veröffentlichtes Material)
Die vorgenannte Liste ist nicht abschließend.
11.3 Die Vertraulichkeitsverpflichtung bezieht sich nicht auf Informationen,
die der allgemeinen Öffentlichkeit zugänglich sind, ohne dass die Parteien
eine Verletzung dieser Vereinbarung begehen, oder zu deren Offenbarung
sie kraft Gesetzes oder kraft Entscheidung einer Verwaltungsbehörde
verpflichtet ist.
12. Schlussbestimmungen
12.1 Abweichende Regelungen in dem jeweiligen Vertrag haben Vorrang vor
diesen AGB.
12.2 Gegenansprüche von EN kann der Vertragspartner nur dann
aufrechnen, wenn die Gegenforderung unbestritten oder rechtskräftig
festgestellt ist. Ausgenommen von dem Aufrechnungsverbot sind Ansprüche
aus Gewährleistung oder der Übernahme einer Garantie.
12.3 Ein Zurückbehaltungsrecht kann der Vertragspartner nur geltend
machen, soweit es auf Ansprüchen aus dem gleichen Vertragsverhältnis
beruht.
12.4 Ohne ausdrückliche schriftliche Zustimmung von EN ist der
Vertragspartner nicht berechtigt, Forderungen aus der Vertragsbeziehung an
Dritte abzutreten.
12.5 Allgemeiner Erfüllungsort ist der Sitz von EN.
12.6 Es gilt deutsches Recht.
12.7 Ausschließlich zuständig für sämtliche Streitigkeiten aus oder im
Zusammenhang mit einem Vertrag zwischen EN und dem Vertragspartner
unter Bezugnahme auf diese AGB ist - abhängig vom Streitgegenstand - das
Amtsgericht Ludwigslust oder das Landgericht Schwerin, sofern es sich bei
beiden Vertragsparteien um Kaufleute, juristische Personen des öffentlichen
Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen handelt oder der
Auftragnehmer keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat. § 15
GeschGehG bleibt unberührt.
12.8 Sollten einzelne Bestimmungen des Vertrages einschließlich dieser
Allgemeinen Geschäftsbedingungen ganz oder teilweise unwirksam sein oder
werden, so wird hierdurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht
berührt. Die ganz oder teilweise unwirksamen Regelungen sollen durch eine
Regelung ersetzt werden, deren wirtschaftlicher Erfolg dem der unwirksamen
Regelung möglichst nahekommt.